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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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§ 1   Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

1.1.   Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie für Privatpersonen.

1.2.   Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen bedürfen der Schriftform mit beiderseitiger Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 2   Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

2.1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich.
Der Liefervertrag kommt zustande durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung durch den Abnehmer.

2.2. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Abnehmer unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

2.3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtet Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

§ 3   Preise Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

3.1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife.

3.2.   Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Bergisch Gladbach und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.

3.3.   Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug zahlungsfällig. Für Standard-Ware erheben wir eine Anzahlung in Höhe von 20 %, und für Sonderanfertigungen 40 % des Gesamt-Brutto Warenwertes. Erfolgt diese Anzahlung nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, so wird der Auftrag unsererseits storniert. Die Bestellung wird erst nach Erhalt der Anzahlung an den Lieferanten weitergeleitet.

3.4.   Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

3.5.   Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.

3.6.   Ist der Abnehmer Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Der Abnehmer gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist)

3.7.   Wir sind berechtigt bei Erhöhungen der Materialpreisen, der Frachtraten sowie Kursschwankungen des US $ den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Das gleiche gilt auch für Privatpersonen.

3.8. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Abnehmers ist ausgeschlossen. Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen  grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts zugrunde liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder einscheidungsreif. Diese gilt auch für Privatpersonen.

§ 4   Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

4.1.   Die Lieferfrist für Lagerware beträgt ca. 5-8 Werktage ab Auftragsklarstellung. Vorausgesetzt die Ware ist „ab Lager“ verfügbar“. Bei Lieferung „ab Werk“ gilt eine Lieferzeit von ca. 12 Wochen für Standardprodukte und ca. 15 Wochen für Sonderanfertigungen, jeweils ab Auftragsklarstellung. Die Angegebenen Lieferzeiten gelten unter Vorbehalt.

4.2.   Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs, Verfügbarkeit der Seecontainer sowie des Frachtraumes, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Abnehmer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.

4.3.   Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers- insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.

4.4.   Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Abnehmer hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 5   Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung

5.1.              Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager Bergisch Gladbach. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder Anfuhr  übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Abnehmers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Abnehmer über.

5.2.              Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück.

§6   Eigentumsvorbehalt

6.1.   Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks sowie etwaiger scheckrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheckverfahren.

6.2.   Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. 6.6. zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. 6.4. sichergestellt ist.

6.3.   Der Abnehmer darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 4.2. hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend Abs. 6.6. veräußern, verarbeiten oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs.6. 4.) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

6.4.   Der Abnehmer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau oder der Verarbeitung der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

6.5.   Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Abnehmer auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben.

6.6.   Die Ermächtigung des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Wiederrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Abnehmer oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes 6.5. berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers des Abnehmers aufzudecken.

6.7.   Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als  20%, sind wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

6.8.   Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer zu Lasten des letzteren.

§ 7   Gewährleistung

7.1.   Im Garantiefall zahlt der Hersteller Garantie. Unsere Garantie beschrändt sich nur auf die Garantiezusagen unserer Vorlieferanten bzw. Herstellerwerke und kann durch Abtreten unserer Ansprüche an den Vorlieferanten bzw. das Herstellerwerk übertragen werden.  Alle Montagearbeiten sind nur durch Meister- oder Fachbetriebe durchzuführen!

Sonnenkollektoren nicht bei Sonneneinstrahlung befühlen. Es können Temperaturen von über 100 im Solarkreislauf entstehen, diese würden zu Schäden führen (keine Garatieansprüche).

7.2.   Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf ausschließlich auf Nacherfüllung und nicht auf Folgeschäden, d.h. eine Nachlieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes unter Berücksichtigung der Lieferzeiten ( § 4). Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben. Eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn das Interesse des Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.  Offensichtliche Mängel, sind unmittelbar, schriftlich und vor der Verarbeitung anzuzeigen spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware. Verarbeitet der Abnehmer offensichtlich fehlerhaftes Material, so haften wir nicht für die Folgeschäden.
Der Abnehmer haftet ausschließlich selbst für die Richtigkeit von Plänen, Zeichnungen, Schablonen oder Stücklisten die er uns zur Verfügung stellt.

7.3.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natäulicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarteiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.4.  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.5.  weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

     § 8   Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

8.1.   Der Abnehmer kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Abnehmer ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.

8.2.   Ist Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

§ 9   Haftung

9.1.   Dem Abnehmer stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden.

9.2.   Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den Fällen vorstehend § 4 Abs. 4.3. und § 8 Abs. 8.1. beschränkt sich in jedem Fall – insbesondere wegen Verschuldens aus Anlass von Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen vertragswidriger Lieferung im Sinne des UN-Kaufrechts – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften, im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich Absätzen 3 bis 5 der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadensrisiko begrenzt. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten. Wir liefern nur Ersatz, keine Montagekosten und sonstige Kosten zu bezahlen.

9.3.   In den Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht, beschränkt sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen den Drittlieferanten an den Abnehmer abzutreten.

§10   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1.   Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der 3G Solar GmbH und dem Auftraggeber ist nach Wahl von 3G Solar GmbH Bergisch Gladbach.

10.2.  Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.

 

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